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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nach dem Stand ab 01.07.2006

1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil des Vertrages. Die Bestimmungen aller übrigen Teile des Vertrages gehen denen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen vor. Der Anfrage, dem Auftrag oder der Annahmeerklärung des Käufers etwa beigefügte allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Für sämtliche, hier nicht erwähnten Fälle, gelten die gemeinsamen allgemeinen Lieferbedingungen der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie. Für die Auslegung gelten die Rechtsgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland.

3. Mündliche Abmachungen und Änderungen haben erst dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

4. Unseren Vertretern erteilte Aufträge bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, um für uns rechtsverbindlich zu sein.

5. Unsere Angebote sind freibleibend.

6. Diese Preisliste ersetzt alle vorhergehenden Listen. Die hierin genannten Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen ohne MwSt. Eventuelle Druckfehler sind vorbehalten KARL JUNG ELECTRIC GmbH behält sich das Recht vor, Preise ohne vorherige Ankündigung den Markterfordernissen oder Produktänderungen anzupassen.

7. Der Rechnungsbetrag ist in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu bezahlen.

7a. Wir versenden unsere Rechnungen per E-Mail.

8. Wenn nach erfolgter Bestätigung eines Auftrages anhand eingeholter Auskünfte sich eine Gefährdung des Zahlungseinganges ergibt, sind wir berechtigt, Sicherstellung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Die von uns in Angeboten, Bestätigungen usw. genannten Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen festgesetzt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise für uns verbindlich. Etwaige Überziehungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.

10. Bestellungen und Abrufe sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 6 Monate vom Bestelltage an gerechnet, abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeforderung oder Inverzugsetzung bedarf. Wir behalten uns vor, nach Ablauf dieser Frist die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen.

11. Lieferungen erfolgen bei Aufträgen im Inland:
Bis EUR 500,— netto: ab Werk ausschliesslich Verpackung/Versicherung
Ab EUR 501,— netto: ab Werk einschliesslich Verpackung/Versicherung
Ab EUR 1000,- netto: frei Haus einschliesslich Verpackung/Versicherung
Für exportverpackte Sendungen:
Ab EUR 2501,— netto: FOB Hamburg (durch unseren Spediteur)

12. Ist der Käufer nach dem Vertrag verpflichtet, dem Verkäufer für die Herstellung der Kaufsache oder ihrer Spezifikation Angaben zu machen und kommt er dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, so ist der Verkäufer, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 13 und aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung, berechtigt, die Angaben selbst festzulegen und die Kaufsache danach herzustellen.

13. Erfüllt der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht termingerecht, so verlängern sich die Fristen für
Leistungen des Verkäufers, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 22, um den Zeitraum der
dadurch beim Verkäufer verursachten Verzögerung, und der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer
den Ersatz der durch die Verzögerung verursachten Aufwendungen zu fordern.

14. Teillieferungen, vorfristige Lieferungen sind zulässig. Teilt der Verkäufer dem Käufer den Termin einer vorfristigen Lieferung oder einer Teillieferung mit, so hat der Käufer seine Pflichten, auch Zahlungsverpflichtungen, um so viel früher zu erfüllen, wie die Lieferung vorfristig erfolgen soll.

15. Die Kaufsache bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche Leistungspflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus der Geschäftsverbindung erfüllt, insbesonders auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn das Papier eingelöst ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware (unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; die hierdurch entstehenden Kaufpreisforderungen tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer bereits bei ihrer Entstehung sicherungshalter ab. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten mitzuteilen. Er ist als Bevollmächtigter des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Pflichten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Die abgetretenen Forderungen sind auf ein gesondertes Konto einzuziehen, und die eingezogenen Beträge bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer oder in seinem Auftrage be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die neue Sache. Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum. Die Pfändung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte im Wege der Zwangsvollstreckung, die Ankündigung einer solchen Pfändung oder die Geltendmachung sonstiger Ansprüche Dritter bezüglich der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach Kenntniserhalt schriftlich anzuzeigen. Ist die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland von gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen oder Formvorschriften abhängig, und hat der Käufer für deren Erfüllung nicht rechtzeitig gesorgt, so gilt das als Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 22. Der Käufer hat die Kaufache bis zu ihrer vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern und den Abschluß der Versicherung dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles gelten alle Ansprüche des Käufers gegen die Versicherungsgesellschaft als dem Verkäufer abgetreten. Übersteigt der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

16. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufsache ab Lieferort auf Kosten des Käufers an den Bestimmungsort, d.h. an die von diesem benannte Anschrift oder, wenn keine Adresse benannt wurde, an den Sitz des Käufers zu verwenden. Der Verkäufer bestimmt den Transportweg bei Franko-Lieferungen. Bei Ab-Werk-Lieferungen ohne bestimmte Vorschriften erfolgt der Versand stets nach bestem Ermessen. Eine Verantwortung für die billigste Beförderungen wird nicht übernommen.

17. Soweit es handelsüblich ist, die Kaufsache zu verpacken, hat der Verkäufer die Ware für die normale Dauer des Transportes vom Lieferort bis zum Bestimmungsort in der für die Transportart handelsüblichen Weise zu verpacken und zu markieren.

18. Wenn Waren unmittelbar an Dritte verschickt werden, so hat die Abnahme in unseren Werken zu erfolgen. Andernfalls gelten sie als bedingungsgemäß geliefert. Wenn der Käufer die Ware zum Zwecke der Abnahme in unseren Betrieben besichtigen will, so muss er uns seine Absicht rechtzeitig mitteilen.

19. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Verpackungsrücknahme: Unsere mit Ihnen vereinbarten Preise beinhalten nicht die Verpackungsrücknahme aus «Unfrei-Lieferungen». Selbstverständlich nehmen wir die Verpackung zurück auf der Basis „Rücklieferung ausschließlich unserer Verpackung frei Haus». Jede andere Rücknahmeart muß mit uns schriftlich vereinbart werden. In jedem Fall ändern sich dann unsere bisher vereinbarten Verkaufspreise.

20. Ist die zu liefernde Menge mit «ca.» oder einer ähnlichen Klausel angegeben oder ist eine Mengenabweichung handelsüblich (Verpackungseinheit), so ist der Verkäufer berechtigt, die Höhe der Abweichung innerhalb einer Toleranz von 10 % zu bestimmen.

21. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufsache in mittlerer Art und Güte zu liefern. Muster,
Zeichnungen, Beschreibungen, Katalog- und Prospektangaben u.ä. sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich vereinbart wurde.

22. Wenn die Kaufsache an den Bestimmungsort versandt worden ist oder wenn der Verkäufer die Kaufsache aufgrund von Pflichtverletzungen des Käufers nicht versandt hat und die Kaufsache einlagert, gilt die Lieferung als vollzogen. Die Kosten der Einlagerung und der Werterhaltung der Kaufsache und alle anderen aus Pflichtverletzungen des Käufers dem Verkäufer entstehenden Kosten trägt der Käufer. Als Pflichtverletzungen des Käufers gelten insbesondere:

a) nicht rechtzeitige Erfüllung der vertraglichen Pflicht, Versandinstruktionen oder Abrufe bis zum vereinbarten Termin oder – mangels Terminvereinbarung – einen Monat vor dem Liefertermin zu erteilen
b) Abnahmeverweigerung oder nicht rechtzeitige Gestellung von Transportraum
c) Nicht rechtzeitige Beschaffung der für den Transit und die Einfuhr in das Bestimmungsland erforderlichen Dokumente
d) Nicht rechtzeitige Erfüllung von Pflichten, die sich aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Vereinbarungen über die Zahlungssicherung ergeben.

23. Mit dem Vollzug der Lieferung geht die Gefahr über.

24. Liegt eine der In Ziffer 22 genannten Pflichtverletzungen des Käufers vor, so ist der Verkäufer anstelle der Einlagerung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

25. Etwa vorkommende Beschädigungen beim Transport berechtigen den Empfänger nicht zur Annahmeverweigerung. Beschädigungen oder Mindergewicht müssen vom Empfänger bei Ankunft der Sendung sofort bahn – bzw. postamtlich bzw. vom Spediteur oder Zoll festgestellt und bescheinigt werden.

26. Nur wenn der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort untersucht und festgestellte Qualität- oder Quantitätsmängel unverzüglich nach der Untersuchung anzeigt oder wenn der Käufer, falls eine unverzügliche Untersuchung nicht möglich ist oder die Mängel bei der Untersuchung nicht feststellbar waren, die Mängel unverzüglich nach deren Feststellung durch schriftliche Anzeige per Einschreiben (möglichst per Luftpost) bestätigt, ist er berechtigt, innerhalb von 3 Monaten nach Vollzug der Lieferung aufgrund von Qualitätsmängel oder innerhalb von 1 Monaten nach Vollzug der Lieferung aufgrund von Quantitätsmängeln Mängelansprüche geltendzumachen. In der schriftlichen Bestätigung der Mängelanzeige sind die Mängel genau zu beschreiben und ihre offenbaren Gründe anzugeben. Die Mängelanzeige ist gleichzeitig durch Beweisdokumente (Sachverständigengutachten, Analysenprotokolle u.ä.), Fotografien oder Proben zu belegen.

27. Macht der Käufer berechtigte Mängel geltend, so gewährt der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung, Eratzlieferung oder Minderung (bei Qualitätsmängeln) bzw. Nachlieferung oder Minderung (bei Quantitätsmängeln). Als Qualitätsmängel gelten nur Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Fertigung.

28. Führt der Verkäufer die Nachbesserung nicht am Standort der Kaufsache und des Käufers durch, kann er die kostenlose Mitwirkung des Käufers verlangen.

29. Hat der Verkäufer die Kaufsache oder Teile davon ersetzt, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur unverzüglichen frachtfreien Rücksendung der ersetzten Kaufsache oder Teile verpflichtet.

30. Beseitigt der Käufer innerhalb der Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen einen Qualitätsmangel selbst oder durch einen Dritten und hatte der Verkäufer dem vorher schriftlich zugestimmt, so ist der Käufer berechtigt, die Erstattung der tatsächlich aufgewandten, höchstens jedoch der Kosten zu fordern, die der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels aufgewandt hätte.

31. Gewährt der Verkäufer eine Garantie, so gelten die Ziffern 26 bis 30 nur insoweit, als die Garantiebedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

32. Wird der Verkäufer durch die Wirkungen höherer Gewalt oder anderer von ihm nicht
beeinflussbarer Umstände an der Erfüllung von Liefer- oder anderer Leistungspflichten gehindert,
so ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Lieferzeit zu verlängern oder aber vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Vorzugsstrafen oder sonstige Ansprüche auf Schadenersatz
seitens des Käufers sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht gegeben.

33. Treten bis zum Tage der Lieferung durch besondere wirtschaftliche Ereignisse außergewöhnlich Lohnsteigerungen und Materialpreisverteuerungen in einem Ausmaß ein, wie sie unter normalen Verhältnissen nicht vorauszusehen waren, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechend höhere Preise im Anhängeverfahren zu fordern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

34. Zahlungsbedingungen Inland:
1. für uns unbekannte Kunden: per Nachnahme
2. Zahlung innerhalb 7 Tagen dato Faktura 3 % Skonto
Zahlung innerhalb 10 Tagen dato Faktura 2 % Skonto
Zahlung nach spätestens 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto

34a. Bei Bezahlung durch Akkreditiv, Dokumenteninkasso oder Wechsel kann kein Skonto gewährt
werden.

35. Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist die Bank des Verkäufers. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag dem Konto der Bank des Verkäufers gutgeschrieben ist.

36. Zahlungen haben stets an uns direkt zu erfolgen. Zahlungen an Dritte dürfen nur gegen speziell hierzu erteilte Vollmachten erfolgen.

37. Leistet der Käufer Zahlungen nicht fristgemäß, oder stellt er Akkreditive, Bankgarantien oder ähnliches nicht zum vereinbarten Termin oder verlängert er diese bei Bedarf nicht rechtzeitig, so hat er dem Verkäufer für jede angefangene Woche der Verspätung Zinsen in Höhe von 0,25% des rückständigen Betrages bzw. des Wertes des Akkreditives, der Garantie o.ä. zu zahlen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, fällige Lieferungen (auch aus anderen Verträgen) zurückzubehalten, sofern die Leistung aller ausstehenden Zahlungen (ungeachtet der Fälligkeit) zu fordern und Leistungen aufgrund von Mängelansprüchen einzustellen.

38. Bank- und Legalisierungsgebühren sowohl im Lands des Verkäufers als auch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers.

39. Diskont- und Wechselspesen trägt der Einsender, und diese sind sofort zu begleichen. Bei Wechseln übernehmen wir für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung keine Gewähr.

40. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit bestrittenen oder zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht rechtkräftigen Gegenforderungen aufzurechnen oder Zahlungen und Leistungen aus diesem Grunde zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

41.Gerichtsstand für beide Teile Bietigheim-Bissingen.

42. Für etwaige Verletzungen uns nicht bekannter Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung. Hierfür haftet der Besteller.

43. Produktänderungen: Die Firma ARL JUNG ELECTRIC GmbH behält sich vor, (jederzeit und ohne Vorankündigung) alle nach eigenem und unanfechtbarem Ermessen für notwendig erachteten Änderungen vorzunehmen, die der funktionellen und qualitativen Verbesserung der Erzeugnisse, sowie firmeninternen technologischen und produktionsbedingten Notwendigkeiten dienen.
Abweichungen von den Abbildungen behalten wir uns vor.

44. Druck-, Schreib- oder Kalkulationsfehler entbinden uns von eventuell eingegangenen Verpflichtungen, auch dann, wenn sich diese erst später herausstellen.

45. Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Differenzen bei der Auslegung des Vertragsinhalts sind nach Möglichkeit in freundschaftlicher Weise zu regeln; falls dies nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht, das nach den Regeln und Bestimmungen der Internationalen Handelskammer Paris (INCO-Terms) handelt und entscheidet.

46. Verschiedene Artikel, die von uns verkauft werden und teilweise aus unserem Katalog und Internetauftritt ersichtlich sind, sind ausschließlich für den Export bestimmt und daher unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik in den Bestimmungsländern hergestellt. Diese richtet sich nach anderen als in der BRD/EU geltenden Sicherheitsanforderungen. Die Artikel dürfen daher nicht in der BRD/EU in den Verkehr gebracht werden.

47. Mindermengenzuschlag
Im Inland:
Mindestauftragswert EUR 50,-- netto. Zuschläge für Kleinstaufträge: für entgegenkommenderweise unter EUR 50,-- angenommene Aufträge wird generell eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,-- berechnet.




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